Der Gemeinderat möge bei der anstehenden Änderung der gemeindlichen Friedhof-Satzung nachfolgende Ergänzung beschließen.
Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.
Begründung:
Aus den Medien ist zu entnehmen, dass vermehrt Grabsteine im Markt sind, die nicht aus EU-Ländern importiert werden und unter Produktionsbedingungen hergestellt werden die internationale Arbeitsnormen verletzen, zum Beispiel Kinderarbeit.
Gesetzliche Grundlage: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 97 Allgemeine Grundsätze
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
Gemeinderatsfraktion SPD-Sander Bürgerliste i. A. Paul Hümmer