380KV Überlandleitung (PDF, 802 kB)
Regionalplan Main-Rhön (3) Fassung vom 24.01.2008 B VII; S. 1
VII ENERGIEVERSORGUNG
Z In allen Teilräumen der Region soll die Versorgung mit sicherer, preiswerter und vielfältiger Energie gewährleistet werden.
Elektrizitätsversorgung
1.1 Z Es soll ermöglicht werden, dass folgende Höchstspannungsleitungen und folgendes Umspannwerk entsprechend der Bedarfsentwicklung verwirklicht werden können: - 380-kV-Leitung Schweinfurt - Fulda (Hessen), - 380-kV-Leitung Schweinfurt - Redwitz a. d. Rodach (Oberfranken),1 - 380/110-kV-Umspannwerk im Raum Münnerstadt/Burghausen. Z Für folgende Hochspannungsleitungen und Umspannwerke sollen Trassen und Standorte offengehalten werden: - 110/20-kV-Umspannwerk im Raum Münnerstadt einschließlich einer 110-kVDoppelleitung, - 110-kV-Doppelleitung aus dem Raum Bastheim nach Mellrichstadt in Verbindung mit einem 110/20-kV-Umspannwerk im Raum Mellrichstadt, - 110/20-kV-Umspannwerk in Hofheim i. Ufr., - 110/20-kV-Umspannwerk im Raum Schweinfurt-Nord in Verbindung mit einer 110-kV-Doppelleitung aus dem Raum Euerbach nach Schweinfurt, - 110-kV-Doppelleitung aus dem Raum Eßleben in den Raum Werneck in Verbindung mit einem 110/20-kV-Umspannwerk im Raum Werneck1.
Bei der Planung soll auf eine möglichst landschaftsgerechte Standortfindung und Trassenführung sowie auf eine Zusammenfassung von Trassen hingewirkt werden, soweit nicht gewichtige technische, energiewirtschaftliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Im Bereich der Elektrizitätsversorgung soll auf eine enge Zusammenarbeit mit Südthüringen hingewirkt werden.**
**1.2 Z Im Bereich der Gemeinde Sand a. Main sollen die Möglichkeiten einer Verlegung der 380-kV-Leitung Schweinfurt - Redwitz a. d. Rodach geprüft und gegebenenfalls wahrgenommen werden.
Niederschrift über die gemeinsame Sitzung des regionalen Planungsausschusses und regionalen Planungsbeirates des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön am 08. Dezember 1999
Obere Torstraße 7 (ehemaliges Kindergartengebäude) Hofheim i. Ufr. IV. Tagesordnung TOP 1: Gesamtfortschreibung Regionalplan Kapitel B II Siedlungswesen TOP 2: Gesamtfortschreibung Regionalplan Kapitel B IX Verkehr TOP 3: Möglichkeiten der Präsentation der Region Main-Rhön im Internet TOP 4: Verschiedenes 4.1 Neubenennung eines stellvertretenden Mitglieds im Regionalen Planungsausschuss (Gruppe Landkreise)
TOP 1 Gesamtfortschreibung Regionalplan
Kapitel B II Siedlungswesen
Der stv. Vorsitzende erläutert, dass vom Verband beschlossen wurde, eine Gesamtfortschreibung des Regionalplans durchzuführen. Bisher wurden dem Gremium in den vorhergehenden Sitzungen bereits einige Kapitel vorgestellt und beraten. Heute soll das Kapitel Siedlungswesen behandelt und erstmals beraten werden. Der Entwurf hierzu wurde mit der Sitzungseinladung zugesandt. Im Nachgang wurde eine zusätzliche Seite nachgereicht, die einen Antrag der Gemeinde Sand a. Main behandelt. Wie bekannt, wurde dieser Antrag bereits bei der Behandlung des Energiekapitels von Bgm. Ruß vorgetragen.
Es geht um die Verlegung der 380 kV-Leitung auf Sander Gemarkung, damit der Gemeinde Spielraum für ihre Siedlungsentwicklung eingeräumt wird. Damals hatte der Planungsausschuss beschlossen, dass dieser Antrag im Kapitel Siedlungswesen berücksichtigt werden soll. Dies war von Verbandsseite aus nachzutragen. Alles weitere kann den vorgelegten Unterlagen entnommen werden.
Er fragt sich, ob eine Gemeinde bei der Vielzahl von Aspekten, die sie bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen hat, im Einzelfall auf die Flächenqualität Rücksicht nehmen kann. Daneben spricht LR Handwerker die Problematik der Gemeinde Sand a. Main an. An der Gemeinde führt sehr eng eine 380 kV Leitung vorbei. Durch die Leitungsführung wird jegliche Weiterentwicklung der Gemeinde ausgeschlossen. Die Stromleitung hätte seinerzeit parallel zur Maintal-Autobahn gelegt werden müssen. Er plädiert dafür ein gesondertes Ziel aufzunehmen, wonach eine Verlegung der 380 kV Leitung in diesem Gebiet anzustreben ist. Eine solche Formulierung wäre bei der Diskussion mit den Energieversorgern sehr hilfreich.
Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde Sand a. Main heute verhindert ist, zeigt Herr Schütz nochmals die Situation der Gemeinde im Hinblick auf die bestehende 380 kV Leitung auf. Er weist insbesondere darauf hin, daß die Gemeinde sowohl im Osten als auch im Westen bei der Ausweisung von Baugebieten an der Gemarkungsgrenze angelangt ist. Im Norden schließt sich ein Hochwassergebiet an, das keinerlei Baugebietsausweisungen zuläßt. Eine Entwicklungsmöglichkeit der Gemeinde ist ausschließlich nach Süden gegeben und hier kommt es zur Kollision mit der bestehenden 380 kV Leitung, die jede weiter Entwicklung zunichte macht. In der Nachbargemeinde Knetzgau verläuft die Leitung parallel zur A 70 und läßt dort im Gegensatz zur Gemarkung Sand Entwicklung zu. Herr Schütz bittet ebenfalls wie LR Handwerker das Ziel für die Gemeinde Sand konkreter zu fassen, als es der jetzige Entwurf der Fortschreibung vorsieht. Es sollte von Seiten des RPV darauf gedrängt werden eine Verlegung vorzunehmen.
ORR Münster führt dazu aus, daß feststeht, dass die Gemeinde durch eine 380 kV Leitung in ihrer Entwicklung massiv behindert wird. Diese Energieleitung hat seit einigen Jahren Bestand. Der Trassenführung liegt ein Raumordnungsverfahren zugrunde. In diesem ROV wurde festgestellt, aus welchen Gründen auch immer, daß der Trassenverlauf nicht parallel zur A 70 zu erfolgen hat. Diese Fakten gilt es anzuerkennen. Eine Zielaussage über eine Verlegung der Trasse im Regionalplan würde wahrscheinlich eine Vielzahl von berechtigten Anliegen anderer Gemeinden nach sich ziehen, welche durch andere Einrichtungen (z.B. BAB) in ihrer Entwicklung behindert sind, sodaß hier kein Präzedenzfall geschaffen werden sollte.
Herr Däschner unterstützt den Antrag der Gemeinde Sand. Die Stromleitung ist Realität und genießt Bestandsschutz. Das Ziel des Planungsverbandes muss es jedoch sein, dem Energieträger klar zu machen, dass bei Veränderungen in diesem Bereich die Leitung zu weichen, das heisst, eine Verlegung zu erfolgen hat. Ansonsten käme es nie zu einer möglichen Änderung in der Gemarkung Sand.
LR Handwerker spricht an, dass der RPV auf Entwicklungen zu reagieren hat. Wenn, wie im konkreten Fall geschehen, eine Stromleitung die Entwicklung in einer Gemeinde in der Bauleitplanung in derart gravierender Weise einengt, was beim damaligen ROV evtl. gar nicht absehbar war, so hat die Regionalplanung für den bestimmten Fall Hilfestellung zu geben und dafür zu sorgen, dass ein konkretes Ziel formuliert wird. Dies gilt nach Meinung von LR Handwerker auch für andere Fälle, wenn die Probleme klar und nachvollziehbar auf der Hand liegen. Demzufolge ist im Regionalplan eine klare Zielaussage zur Problematik der Gemeinde Sand zu definieren.
Ergänzend merkt Herr Schütz an, dass beim damaligen ROV die Gemeinde Sand bereits auf eine Trassenführung der 380 kV Leitung entlang der A 70 gedrungen hat. Der Standpunkt der Gemeinde hatte sich jedoch im Verfahren nicht durchgesetzt. Andererseits besteht heute noch die Gelegenheit, die Trasse zu verlegen, ohne dass es zu Beeinträchtigungen führen würde.
ORR Münster schlägt vor, die anzustrebende Verlegung der Leitungstrasse in die Begründung mit aufzunehmen. Dies wird von LR Handwerker und H. Däschner als nicht ausreichend angesehen.
Landrat Neder kann die Sorge um mögliche Bezugsfälle nicht teilen. Der Regionale Planungsverband sollte den Mut haben, für den vorliegenden Einzelfall ein konkretes Ziel in den Regionalplan aufzunehmen.
LRD Wälde führt aus, dass dem Bau der 380 kV Leitung ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen ist. Er sieht bei Aufnahme eines Zieles zur Verlegung der Trasse ein Widerspruch zum Ergebnis des ROV. Er schlägt vor, das Anliegen der Gemeinde Sand in die Begründung konkret aufzunehmen. Im anderen Fall, konkrete Aufnahme als Ziel, läuft der Verband Gefahr, dass dies nicht verbindlich erklärt werden könnte. Es sollten auf jeden nochmals die Unterlagen des damaligen ROV gesichtet werden, weshalb seinerzeit dem Wunsch der Gemeinde Sand zur Trassenführung nicht entsprochen wurde. Hier wären die Argumente zu untersuchen, weshalb man im diesem Fall offensichtlich nicht dem Wunsch der Gemeinde gefolgt ist bzw. weshalb anderen Belangen ein Vorrang eingeräumt wurde (evtl. Sand- und Kiesflächen, Naturschutzgebiete etc.). Alle diese Dinge müßten nochmals durchgegangen werden, bevor man eine neue Trasse festlegen könnte.
Demgegenüber äußert LR Handwerker, dass trotzdem ein konkretes Ziel aufgenommen werden sollte, weil das Ergebnis des ROV offensichtlich für den Bereich der Gemeinde Sand falsch sei. Er spricht weiter an, dass bei ROV oder ähnlichen Dingen erst vor wenigen Jahren rechtskräftige Entscheidungen getroffen wurden, von denen sich herausgestellt hat, dass sie falsch sind, Dinge vergessen wurden bzw. Entwicklungen eingetreten sind, die man nicht vorhersehen konnte und dass Änderungen vorgenommen werden müssen. Der Planungsverband muss in der Lage sein, auf Entwicklungen zu reagieren. Deshalb bittet er die Verlegung der Trasse als Ziel als auch in die Begründung aufzunehmen. Sollte dieses Ziel von der Verbindlicherklärung durch die höhere Landesplanungsbehörde ausgenommen werden, könnte Widerspruch eingelegt bzw. der Klageweg beschritten werden.
LRD Wälde verweist darauf, dass die Energieleitung besteht. Andererseits sind Ziele im Regionalplan verbindlich. Durch Aufnahme eines Zieles zur Verlegung der Leitung wäre das ÜWU bzw. das Bayernwerk in irgend einer Art verpflichtet, eine Verlegung vorzunehmen. Er kann deshalb heute nicht sagen, ob ein solches Ziel für verbindlich erklärt würde. Herr Thomas vom ÜWU geht davon aus, dass es sich bei der Leitung um eine Anlage des Bayernwerkes handelt. Er empfiehlt der Gemeinde, sofern noch nicht geschehen, sich mit dem Bayernwerk diesbezüglich in Verbindung zu setzen. Lt. Auskunft von LR Handwerker ist ein entsprechender Antrag bereits vor ca. 2 Jahren an das Bayernwerk gestellt worden. Dipl.-Ing. Thomas weist ebenfalls darauf hin, dass eine Verlegung ein neuerliches ROV bedingen würde. Andererseits wäre auch die nicht unwesentliche Frage der Kosten bzw. Kostenbeteiligung durch die Gemeinde zu klären.
LRD Wälde bringt seitens des Sachgebietes 800 insgesamt einen Vorschlag zur weiteren Behandlung des Punktes ein. Er stellt fest, dass im Sachgebiet ein Teil des Personals mit der Fortschreibung des Regionalplans befasst ist, andere wiederum für die Verbindlicherklärung des Planes zuständig sind. H. Wälde bringt durchaus Verständnis für das Anliegen der Gemeinde und des Verbandes mit. Er schlägt vor, dass man sich zuerst nochmals im Sachgebiet intern Gedanken macht, wie man diesen Punkt näher treten könnte. Hierzu sollten nochmals die gesamten Unterlagen des ROV durchgearbeitet sowie Kontakte zum Bayernwerk aufgenommen werden. Das Ergebnis könnte als Vorschlag dem Gremium bei anderer Gelegenheit näher gebracht werden, ohne einer Entscheidung dabei vorgreifen zu wollen, zumal auch heute noch nicht endgültig über den Regionalplan beschlossen wird. Er bietet an,vor Beschlussfassung nochmals alle Fakten, auch die Frage der Kosten, durch das Sachgebiet zusammenzutragen und den Komplex vorab auch mit der Gemeinde durchzusprechen.
Anschließend fasst der stv. Vorsitzende das Diskussionsergebnis zusammen und stellt den weitergehenden Vorschlag von Landrat Handwerker, im Fortschreibungsentwurf ein konkretes Ziel aufzunehmen, welches auf die Verlegung der 380 kV Leitung im Bereich der Gemeinde Sand a. Main abzielt, in den Raum. Der Vorschlag wird von Planungsausschuss und –beirat zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das zeigen neueste statistische Untersuchungen des Krebs-Forschungsinstituts der University Bristol. Personen, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen leben, sind laut einer britischen Studie erhöhter Krebsgefährdung ausgesetzt. Bei Untersuchungen hat sich gezeigt, die höheren Krebsfälle befinden sich nur dort, wo der Wind vermehrt von den Stromleitungen her weht.
Das Forschungsteam um Alan Preece vom Krebs- Forschungsinstitut der Bristol University hatte die Krebsfälle von Menschen, die maximal 400 Meter von Stromleitungen leben, für ganz Südwest-England statistisch ausgewertet. Laut Peerce ist das Krebsrisiko dort im Durchschnitt 29 Prozent höher als anderswo. Da dies nur in Bereichen gilt, wo der Wind von den Hochspannungsleitungen her kommt, könnte es laut Peerce an so genannten den Aerosolen liegen, die sich durch die elektrischen Felder aufladen. Diese Theorie wurde schon vor einiger Zeit vom Physiker Denis Henshaw (ebenfalls Bristol University) entwickelt. Henshaw hatte herausgefunden, dass die Stromleitungen die umgebende Luft ionisieren, was die Luftverschmutzung in den betroffenen Gebieten gefährlicher machte als es normalerweise der Fall ist. Die Schmutzteilchen werden durch die Stromleitungen aktiv aufgeladen und dann mit dem Wind fortgetragen. Wenn die unter Aufladung stehenden Schmutzteilchen vom Menschen eingeatmet werden, können sie sich wegen ihrer elektrischen Ladung viel leichter in der Lunge festsetzen und so leichter eine krebsauslösende Rolle spielen.
Quelle WHO International http://achtung-hochspannung.de/cms/front_content.php?idcat=42&idart=197
Die 380kV Leitung schädigt! Jeden! Sie stellt einen massiven Eingriff zerstörerischer Art in unsere Umwelt dar.
Grenzwerte sind lediglich Augenwischerei und dienen kaum dem Schutz des Menschen.
Elektromagnetische Felder beeinflussen schon bei kleinsten Feldstärken einen lebenden Organismus.
Der Aussicht auf riesige finanzielle Gewinne einiger weniger Privilegierter wird in verantwortungsloser Weise Vorrang vor Belastungen und Schädigungen aller Bürger eingeräumt.
Das EnLAG reduziert die Mitsprachemöglichkeiten der Bevölkerung auf ein Minimum und befreit die Netzbetreiber von der Pflicht, die Notwendigkeit der Leitung nachweisen zu müssen, wodurch die Demokratie mit Füßen getreten wird.
Die Netzbetreiber begründen den Netzausbau mit hohen Erzeugungskapazitäten statt mit realen Bedarfsgrößen.
Die Aufteilung des Gesamtprojektes in einzelne Abschnitte und deren sukzessive Genehmigung widersprechen natürlichem und gesundem Rechtsempfinden.
Die Art und Weise, wie der Leitungsbau von Politikern unterstützt wird, bedeutet Abkehr von der Demokratie.
An der Entscheidung über die grundlegende Frage, ob zentrale oder dezentrale Energieversorgung, wurden die Bürger nicht beteiligt.
Der Artikel 5 des Grundgesetzes über das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verlangt rechtzeitige, ehrliche, objektive, umfassende und exakte Informationen.
Wir leben nicht allein auf diesem Planeten. Allein könnten wir gar nicht existieren! Aufgrund unserer Intelligenz haben wir uns aber Möglichkeiten geschaffen, die uns in die Lage versetzen, unsere gesamten Lebensgrundlagen zu zerstören. Deshalb tragen wir besondere Verantwortung für alles - nicht nur um uns herum - sondern eben für alles. Experten sagen es uns immer wieder. Die täglichen Nachrichten verdeutlichen und unterstreichen es. Und Menschen, die durch Gier oder Augen-zu-und-durch-Mentalität noch nicht verdorben sind, spüren es: Wir sind an einem Punkt angekommen, wo ein „Weiter so“ ins Verderben führt.
Die 380-kV-Monsterleitung stellt einen massiven Eingriff zerstörerischer Art in den Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen dar, wo eigentlich Schutz, Pflege und Ausweitung dieses Lebensraumes nötig wären.
Eine Güterabwägung zwischen ökologischer Grundsicherung und Wunschbefriedigung einiger Industrieller wird durch die Sachlage selbst entschieden, und zwar eindeutig zugunsten von Zukunft und Umwelt.
Grenzwerte sind meist Volksverdummung, zumindest aber mehr als fragwürdig
Dem Argument der Leitungsgegner, die schädlichen Belastungen für lebende Organismen seien zu groß, wird von den Netzbetreibern gerne damit begegnet, dass gewisse Grenzwerte eingehalten würden. Diese „Entkräftung“ ist aber keine und kann deshalb nicht hingenommen werden. Denn erstens wurden die Grenzwerte so hoch festgelegt, dass sie auf jeden Fall unterschritten werden. Deshalb sind zweitens die Kriterien, nach denen die Grenzwerte festgelegt wurden, irrelevant. Drittens muss man davon ausgehen, dass bei der Festlegung die Nutznießer entscheidend mitgewirkt haben. Viertens wird unseres Wissens nicht beachtet, wie sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Belastungen (Lärm, Funk, Schadstoffe, ...) die Grenzwerte verhalten (heben sie sich auf, addieren oder potenzieren sie sich....?)
Hier zeigt sich eine Ignoranz gegenüber der Wirklichkeit, die nur noch als verantwortungslos bezeichnet werden kann. In diesem Zusammenhang schaue man bitte auf die Zunahme von Allergien, ungewollter Kinderlosigkeit, genetische Schäden, ADHS-Syndromen, Schädigungen der Blut-Hirn-Schranke usw.!
Von dieser besorgniserregenden Entwicklung sind alle betroffen, und alle tragen dafür Verantwortung. Deshalb ist auch jeder Bürger aufgerufen, ja geradezu verpflichtet, rechtzeitig und hörbar seine Stimme zu erheben.
Ein lebender Organismus funktioniert hauptsächlich durch Druck-, Konzentrations- und Ladungsunterschiede. Auch im menschlichen Körper bewegen sich massenhaft elektrisch geladene Teilchen. Und wenn sich elektrisch geladene Teilchen bewegen, erzeugen sie um sich herum (noch im Organismus!) ein magnetisches Feld. Dieses tritt auf jeden Fall (schon bei kleinsten Feldstärken) mit Magnetfeldern aus der Umgebung in Wechselwirkung. Magnetfelder in der Umwelt beeinflussen also grundsätzlich und bereits bei kleinsten Werten unseren Organismus, nicht erst bei Überschreitung eines willkürlich festgelegten Grenzwertes (der sich zudem lediglich auf thermische Wirkungen - also etwa auf Hautrötungen bezieht). Bis es aber zu thermischen Wirkungen kommt, sind auf Grund der elektromagnetischen Wechselwirkungen sehr viel mehr Schädigungen aufgetreten.
Zwar sind derartige Schädigungsprozesse noch nicht bis ins letzte Detail erforscht. Doch daraus kann und darf man nicht schließen, dass sie nicht stattfinden würden. Immer mehr Studien zeigen und sichern hingegen die Erkenntnis, dass beispielsweise ein Zusammenhang mit Krebserkrankungen besteht. Außerdem weiß man, dass die Funktionsweise der Blut–Hirn–Schranke gestört wird.
Man muss sich diese Art von Logik, die die Netzbetreiber (wie viele andere Umweltsünder auch) zur Volksverdummung benutzen, einmal rational nüchtern vor Augen führen:
Da gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens: Eine Maßnahme/ein Projekt (hier die 380-kV-Leitung) ist schädlich. Zweitens: Sie/es ist es nicht (oder allenfalls erst ab einer bestimmten Intensität). Nun zeigt die Realität, dass vieles für die Schädlichkeit spricht, auch wenn die diesbezüglichen Wirkmechanismen noch nicht bis ins letzte Detail erforscht sind. Und weil sie noch nicht gänzlich erforscht sind, wird (von den Netzbetreibern) einfach behauptet, dass „logischerweise“ das Gegenteil – also die Unschädlichkeit – richtig sei. Für einen Beweis der Unschädlichkeit gilt dann die Notwendigkeit der völligen Erforschung (selbstverständlich genauso „logischerweise“) natürlich nicht. Und weil von uns Normalbürgern doch viele dieses schäbige Spiel durchschauen, müssen wir noch bearbeitet werden. Deshalb starten diese Leute und ihre Büttel aus Politik und Medienwelt einen Propagandafeldzug, der uns alle von der „Notwendigkeit“ und dem „Segensreichtum“ ihrer Maßnahme überzeugen soll. Keinesfalls dürfen wir Bürger erkennen, dass es ihnen in erster Linie und hauptsächlich um Gewinnmaximierung und um Gierbefriedigung geht.
Also: Solange von einer Maßnahme weder ihre positiven noch ihre negativen Auswirkungen bewiesen sind, gilt, was dem Stärkeren genehm ist.
Oder: Der Aussicht auf riesige finanzielle Gewinne einiger weniger Privilegierter muss unbedingt Vorrang vor Belastungen und Schädigungen aller eingeräumt werden.
Ist doch „logisch“ – oder?
Da in den Ballungsräumen der Bauplatzmangel immer mehr zunimmt, kommen Bauplätze in Leitungsnähe wieder verstärkt in Diskussion.
Die Gesundheitsrisiken durch Hochspannungsleitungen werden ständig untersucht, aber auch verharmlost, denn „Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe“. Der Handyhersteller wird nie zugeben, dass Handystrahlen gesundheitsschädlich sind, Sendemastbetreiber streiten die Schädlichkeit der Funkwellen ab, die Zigarettenindustrie hätte nie freiwillig die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln angebracht, anders ist es auch nicht bei den Stromerzeugern. Untersuchungen, die uns 2001 von der Uni Bristol zur Verfügung gestellt wurden geben Anlass, um unsere Gesundheit zu bangen. Hier wurde die Zusammenwirkung von Hochspannungsleitungen und Luftverschmutzung untersucht.
Die Uni Bristol untersuchte die Gesundheitsschäden durch elektrische Felder. Hier wird über zwei Mechanismen, durch welche die elektrischen Felder einer Hochspannungsleitung die lokale Luftverschmutzung derart beeinflussen, berichtet, so dass eine erhöhte Belastung der umgebenden Bevölkerung auftritt. Der erste Mechanismus beschäftigt sich mit Corona-Ionen, die durch die Hochspannungsleitungen erzeugt und in die Luft abgegeben werden. Diese Ionen können sich mit verschmutzten Partikeln verbinden und dabei den Ladungszustand erhöhen. Die Partikel können dann m e h r e r e h u n d e r t M e t e r entfernt nachgewiesen werden. Wenn die Partikel eingeatmet werden, haben sie eine erhöhte Fähigkeit in die Lunge zu gelangen und dort haften zu bleiben, da sie statisch aufgeladen sind (Vergleich: Staub auf Fernseher). Dies macht ein erhöhtes Risiko für eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Luftverschmutzung wahrscheinlich, einschließlich Leukämie bei Kindern und Lungenkrebs.
Der zweite Mechanismus beschäftigt sich mit der 50 Hz Schwingung der Partikel in den Wechselfeldern der Hochspannungsleitungen. Auf Körperhöhe unter Hochspannungsleitungen können Partikel, wie z.B. Zerfallprodukte des Elements Radon, mit einem Ausschlag von mehreren Zentimetern schwingen. Dies kann zu erhöhter Anlagerung dieser Partikel auf der Haut führen und lässt ein vermehrtes Auftreten von Hautkrebs bei Menschen, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen gelebt haben, erwarten.
Um das tatsächliche Risiko einer Krebserkrankung, verursacht durch Hochspannungsleitungen, bestimmen zu können, müssten erst mehr Daten darüber erfasst werden, ein potentielles Risiko stehe außer Frage. Die nachhaltige Wirkung von Luftverschmutzung und damit in Zusammenhang stehende Krankheiten sei bereits dokumentiert, und das Risiko werde mit zunehmender Verschmutzung natürlich höher. Am 03.11.04 berichtete die Zeitung "Morgen" über eine große britische Studie, die bisher nicht veröffentlicht wurde. Vor sieben Jahren hatte das britische Gesundheitsministerium eine weltweit bisher umfangreichste Studie bei Wissenschaftlern der Universität Oxford in Auftrag gegeben. Die Resultate lagen bereits schon seit drei Jahren vor, wurden aber nicht veröffentlicht. Dies hatte der Nachrichtensender Sky News ermittelt.
Bei der Studie wurden die Gesundheitsdaten von 35 000 Kinder untersucht, die an Krebs erkrankt waren. Die Wissenschaftler stellten fest, wie weit sie von Hochspannungsleitungen entfernt leben. Man stellte fest, dass die Gefahrenzone 100 m beträgt. Unter Hochspannungsleitungen steigt das Krebsrisiko bei Kindern um 100 Prozent. In dem Gefahrenbereich von 100 m verdoppelt sich das Risiko an Leukämie zu erkranken bei unter 15-jährigen. 500 Kinder erkranken jährlich in Großbritannien an Blutkrebs, 20 - 30 % gehen schätzungsweise auf das Konto von starkem Elektrosmog. Auch andere Krebsarten und Missbildungen während der Schwangerschaft können die Auswirkungen von starkem Elektrosmog sein.
Warum diese Studie noch nicht veröffentlicht wurde, konnte bisher nicht geklärt werden. Sky News macht der Regierung Vorwürfe, da sie eine folgenschwere Warnung den Bürgern vorenthalte. Die Entscheidung über die Veröffentlichung müssen die Wissenschaftler treffen, so das Gesundheitsministerium. Sky News war anscheinend an die wichtigsten Ergebnisse gekommen und konnte seinen Zuschauern auch betroffene Familien vorstellen.
Elektrische Felder und magnetische Wechselfelder haben unterschiedliche Wirkungen auf den Menschen. Magnetfelder treten dort auf, wo elektrischer Strom fließt, können nur schwer abgeschirmt werden und durchdringen Gebäude praktisch ungehindert, ebenso den menschlichen Körper. Elektrische Felder sind abhängig von der Betriebsspannung und der technischen Ausführung der elektrischen Einrichtung, Gebäude schirmen elektrische Felder zu 90 % ab. Als Grenzwert wurde für das magnetische Feld < 100 Mikrotesla und für das elektrische Feld < 5 KV/m festgelegt. In unmittelbarer Nähe von Höchstspannungsleitungen (220-380 KV) wird der Grenzwert der elektrischen Feldstärke nicht immer eingehalten. Bäume und Sträucher, Bebauung, Unebenheiten im Gelände oder Personen verzerren das elektrische Feld, Spitzenwerte sind deshalb an einigen Stellen möglich. (Bundesamt für Strahlenschutz ).
Hier weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei einem 36 m Schutzstreifen (von Leitungsmitte gemessen) einer 380 KV Leitung um einen Schutzstreifen für den Leitungsbetreiber handelt. „ Diese Festlegungen erfolgten vorrangig aus brandschutz- und betriebstechnischen Gründen und nicht aus Strahlenschutzgründen.“ (Bundesamt für Strahlenschutz)
In Deutschland verfährt man noch nach der Vogel-Strauß-Methode: Kopf in den Sand, und was ich nicht weiß.....
Leitragende sind, wie stets, die Sensiblen und Schwachen, die Alten, ganz Jungen und Gebrechlichen. Eine Senkung der Grenzwerte wäre mit ungeheuren hohen Kosten für die Betreiber von Radaranlagen, Sendern, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen, aber auch für die Hersteller von Elektroartikeln verbunden.
In Amerika und Russland wurden bei zahlreichen Forschungen über die Auswirkungen des Elekrosmogs ein erhöhtes Krebs- und Leukämierisiko, Herzrhythmusstörungen, erhöhte Herzinfarkthäufigkeit, Kreislaufbeschwerden, Schwangerschaftskomplikationen, Stresserscheinungen, nervöse Beschwerden, Euphorie, Depressionen und Kopfschmerzen nachgewiesen.
In den 60-er Jahren stellten russische Ärzte fest, dass schwache elektrische Felder auf biologische Systeme einwirken können und senkten daraufhin drastisch die Grenzwerte.
In den USA kam es auf Grund von Untersuchungen bereits zu Schließungen von Schulen und Kindergärten in der Nähe von Hochspannungsleitungen. Und in Kalifornien wurde ein Gesetz erlassen, nach dem beim Verkauf von Häusern, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen stehen, im Kaufvertrag auf das mögliche Gesundheitsrisiko durch Elektrosmog hingewiesen werden muss. (Ärzte-Zeitg. 9/1990 v. 11.01.90 ) Ein Stromerzeuger musste seine Leitung, die 60 m von einem Schulgebäude entfernt war, verlegen und 25 Mio. Dollar Schadenersatz zahlen.
Unter anderem stellte Prof. Erich Wichmann – Chef des Forschungszentrums für Umwelt und Gesundheit (GSF) eine Studie vor, wonach sich das Leukämierisiko bei Kindern oberhalb von 0,4 Mikrotesla verdreifacht, der Grenzwert liegt bei 100 Mikrotesla, ist in Überarbeitung und soll gesenkt werden.
1% der Leukämieerkrankungen bei Kindern wäre somit der „Exposition durch elektromagnetische Felder“ zuzuschreiben. (WR v. 31.08.01)
Die Studien aus Amerika und Russland werden in Deutschland immer wieder heruntergespielt. „ Akute Gesundheitsgefahren sind beim Einwirken schwacher Magnetfelder für den Menschen nicht zu befürchten. Untersucht wird derzeit vorrangig, ob Spätfolgen für Dauereinwirkungen möglich sind. Es wurde diskutiert- und bedarf noch nachvollziehbarer experimenteller Untersuchungen – ob schwache Magnetfelder den Verlauf von Krebserkrankungen beeinflussen können.“ (Bundesamt für Strahlenschutz)
Das Bundesamt für Strahlenschutz gibt an, dass in einem Abstand von 60-80 m von Freileitungen die Feldstärkenwerte (magnetisch und elektrisch) allgemein soweit abgesunken sind, dass sie zum Teil sogar um Größenordnungen unterhalb der Grenzwerte von IPRA liegen.
Das Umweltinstitut München empfiehlt dagegen einen Abstand bei 110 kV von 50-100 Meter, bei 220 kV 80-120 m und bei 380 kV 110-160 m und für Transformatorenanlagen 5 m. Der Wissenschaftsladen Bonn sagt, dass die Einhaltung der in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgeschriebenen Grenzwerte zwar immer gewährleistet ist, aber diese Grenzwerte stammen aus einer Verordnung von 1991 und sind heute umstritten.
Internationale Studien belegen, dass schon bei einer magnetischen Dauerexposition von über 0,2 Mikrotesla mit einem erhöhten Leukämierisiko bei Kindern zu rechnen ist. Richtwerte von 0,1 bis 1,0 Mikrotesla werden in verschiedenen Vorsorgeempfehlungen genannt. 100 Mikrotesla sind die Obergrenze laut Gesetz! Kein Wunder, dass der Grenzwert nicht mehr zeitgemäß ist. In Nordrhein-Westfalen gibt es einen Abstandserlass. Hier wird ein Abstand zwischen 110 Kilovolt (kv)-Leitungen und der Wohnbebauung von 10 Meter, bei 220 kv-Leitungen von 20 Meter und bei 380 kv-Leitungen von 40 Meter empfohlen. Umgerechnet in magnetische Induktionswerte sind diese Werte strenger als die Bundes-Grenzwerte. Für Baubehörden und Kommunen sind diese Abstände aber nicht bindend. Um eine Feldimmission im Normalbetrieb von 0,2 Mikrotesla nicht zu überschreiten, wäre ein Abstand von 30 bis 100 Meter notwendig. Bei Maximalbetrieb der Leitungen wäre ein Abstand von 95 bis 160 Meter vonnöten. Diese Werte werden von Klaus Trost vom Wissenschaftsladen Bonn in einer Abhandlung genannt.
Einfluss auf die Elektrosmogbelastung nehmen aber auch die Höhe der Leitungen, die Mastentypen, die Anzahl der Strompfade und die Geometrie der Leiterseile. Die alten Strommasten Typ "Tanne" (drei Äste mit jeweils zwei Strompfaden) sorgen für eine höhere elektromagnetische Belastung als die neuen Masten, die durchaus höher belegt sein und größere Strommengen transportieren können.
Strenge Abstandregelungen sind nicht optimal, einerseits kann durch zu große Abstände Bauland verschenkt werden, anderseits kann aber auch das nötige Schutzniveau nicht erreicht werden. Lt. den Experten ist es zu begrüßen, dass bei Modernisierungen an den Hochspannungsleitungen mehrere Leitungen zu einer großen Kombinationsleitung zusammengefasst werden. Dies führt zu Platzersparnis und verringerter Elektrosmog-Belastung.
Die Masten für diese Leitungen sind aber deutlich höher und ausladender und sind keine Zierde für die Landschaft.
Die Wissenschafter empfehlen immer eine genaue Einzelfall-Untersuchung der elektromagnetischen Immissionen durchzuführen, wenn neue Wohngebiete näher als 100 Meter zu 220- oder 380-kv-Trassen geplant werden.
(03MAP189 Laufzeit: 01.10.2009-31.12.2011) BMU-Studie Auftraggeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat KI III 3 Zusammenfassend können folgenden Ergebnisse festgehalten werden:
Menschliche Gesundheit: Hinsichtlich menschlicher Gesundheit stehen die magnetischen Felder von Erdkabeln und die elektrischen und magnetischen Felder von Freileitungen im Mittelpunkt der umweltorientierten Betrachtung.
Nach der 26. BImSchV 1996 (§ 3 Anhang) liegt der Immissionsgrenzwert der magnetischen Flussdichte in Deutschland bei 100 μT (50 Hz) und gilt fur alle Orte, an denen Menschen sich dauerhaft aufhalten konnen.
Epidemiologische Untersuchungen weisen zwar darauf hin, dass Wirkungen unterhalb dieses Grenzwertes moglich sind, Ursache-Wirkungsbeziehungen gelten jedoch aktuell als nicht nachweisbar, so dass die Strahlenschutzkommission keine Verscharfung der 26. BImSchV empfiehlt. Vor dem Hintergrund bestehender Wissensunsicherheiten werden die Grenzwerte sowohl in einigen Bundeslandern als auch vereinzelt im Ausland mit hohen Vorsorgemargen versehen.
In der Schweiz gilt z.B. ebenfalls 100 μT als Grenzwert. Daruber hinaus wird jedoch in der Schweiz ein zweiter Grenzwert von 1 μT fur die Dauerexposition an sensiblen Orten definiert.
In Bremen (2004) empfiehlt der Senator fur Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Daueraufenthaltsbereichen sogar die Einhaltung von 0,3 μT bei Hochspannungsleitungen1.
Die von einem Nahbereich abgesehen vergleichsweise geringen Magnetfeld- und unbeachtlichen Elektrofeldimmissionen durch Erdkabel machen den Einsatz der Erdkabeltechnologie auf Hochstspannungsebene als Alternative zu Freileitungen unter Vorsorgegesichtspunkten besonders interessant.
Das EnLAG ( Niedersachsen) erkennt innerhalb eines Abstands von 400 m zu Wohngebauden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB (falls vorwiegend Wohnnutzung) sowie innerhalb eines Abstands von 200 m zu Wohngebauden im Ausenbereich gem. § 35 BauGB eine besondere Betroffenheit durch Freileitungen.
Das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (2008) stellt innerhalb dieser Abstande auf Neutrassen die Verlegung von Erdkabeln als Ziel fest, wobei dies mit Wohnumfeldgesichtspunkten und nicht mit Gesichtspunkten der menschlichen Gesundheit begründet wird.
Mindestabstände zwischen neuen Höchstspannungsfreileitungen und Wohngebäuden Niedersächsisches Erdkabelgesetz beschlossen - 2007
Der Niedersächsische Landtag hat heute das "Niedersächsische Erdkabelgesetz" (Nds. Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde) beschlossen. Damit ist Niedersachsen das erste Bundesland, das rechtliche Möglichkeiten für die unterirdische Verkabelung von Hochspannungsleitungen schafft. So sind in Zukunft bestimmte Mindestabstände zwischen neuen Höchstspannungsfreileitungen und Wohngebäuden zu berücksichtigen. Wo diese Mindestabstände nicht eingehalten werden können, muss verkabelt werden. Ministerpräsident Christian Wulff hatte bereits im Juli im Landtag erklärt, dass in Niedersachsen die ersten Erdverkabelungsstrecken gebaut werden und Niedersachsen auf diesem Feld Referenzland werden soll. Der vorausgehende Kabinettsbeschluss vom 26.Juni 2007 dazu lautete:
"Die Landesregierung kommt überein, sich gegenüber dem Bund und den Energieversorgungsunternehmen für die Erdverkabelung in sensiblen Bereichen einzusetzen. Vorschläge zu den Einsatzbereichen, zur Machbarkeit und zur Finanzierung sowie für rechtliche Grundlagen sind zügig zu erarbeiten." In einem Rechtsgutachten zur Gesetzgebungskompetenz des Landes wird die Möglichkeit gesehen, durch Landesgesetz verfassungskonform ein Planfeststellungsverfahren für Erdkabel zu regeln. Diese Regelungskompetenz hat Niedersachsen als erstes Bundesland aufgegriffen und einen Entwurf für ein Kabelgesetz in Kombination mit raumordnerischen Zielsetzungen zur Trassenplanung und Ausführung erarbeitet.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz schöpft in Kombination mit dem neuen Niedersächsische Landes- Raumordnungsprogramm (LROP), das vom Kabinett am 18. Dez. als Verordnung beschlossen werden wird, diese Möglichkeiten zur Umlegung von Mehrkosten bei der Erdverlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen aus. Das Kabelgesetz schafft dafür die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das LROP die materiellen Regelungen. D.h. das Kabelgesetz legt unter bestimmten Bedingungen die Zulässigkeit der Planfeststellung für Kabel und das LROP die beim Netzausbau einzuhaltenden Standards fest, wenn sensible Bereiche berührt und Landschaftsschutzgebiete betroffen sind.
Dadurch wird erreicht, dass im Abstand von 200 m bei Einzelwohnhäusern und 400 m bei Wohnsiedlungen der Netzausbau nicht als Freileitung sondern nur erdverlegt erfolgen darf. Auch Landschaftsschutzgebiete dürfen nicht von Freileitung gequert bzw. durchzogen werden. Das Erdkabelgesetz und die Abstandsregelungen des LROP zielen eindeutig auf den Schutz der Wohnumfeldqualität und des Landschaftsbildes.
Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung liegen.
Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine weitere Verdoppelung des Abstandes auf 400 m bei geschlossener Wohnbebauung berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei.
Landschaftsschutzgebiete haben aufgrund ihrer Ausdehnung (20,3 % Anteil an der Landesfläche Niedersachsens) und der weitgehend uneingeschränkten Zugänglichkeit eine besondere Funktion für das Landschaftserleben sowie für Freizeit und Erholung. Dies ist beim Trassenausbau zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Erdkabelgesetz ermöglicht eine Gesamtverkabelung, wenn z.B. durch Vermeidung langer Umwegstrecken dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energiewirtschaftsgesetzes des Bundes Rechnung getragen werden kann. Es gibt zwar keine rechtliche Möglichkeit, eine Komplettverkabelung durchzusetzen, aber es gibt Möglichkeiten, für eine Erdverlegung auf weiten Strecken. Somit werden sich auch bisher schon geplante Streckenführungen noch umfangreich ändern können.
Die Planfeststellung ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchgeführt wird. Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt. Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materielle Präklusionswirkung.
Einwendungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Drittanfechtungsklage gestützt werden.
Ein im Januar 2011 bekannt gewordener Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren des Bundesinnenministeriums sieht vor, „dass die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden künftig von einem öffentlichen Erörterungstermin absehen können“ (Quelle: Wikipedia).
Hier die wichtigsten Infos für Einwände im Planfeststellungsverfahren für den Bereich Oberfranken (Rödental/Coburg/Lichtenfels/Redwitz):
Das Planfeststellungsverfahren zum Neubau der 380KV-Trasse "Altenfeld - Redwitz" startet laut Aussagen des Netzbetreibers der Fa. Tennet voraussichtlich im Mai 2013. Die Unterlagen der Planfeststellung, die unter anderem auch den geplanten Trassenverlauf beinhalten, werden in den Rathäusern der betroffenen Kommunen zur Einsicht ausgelegt.
Alle Bürger können innerhalb von 4 Wochen ihre Einwände einreichen. Dies betrifft somit nicht nur direkt betroffene Grundstückseigentümer, sondern wirklich ALLE Bürger. Diese Einwände werden bei der Regierung von Oberfranken in Bayreuth eingereicht.
Dies ist somit eine gute Möglichkeit nochmals Einfluss auf die Leitungsplanung zu nehmen.
Da vier Wochen Einspruchsfrist sehr kurz sind, sollten sich die Bürger vorab darauf vorbereiten.
Die jeweiligen Bürgerinitiativen und die Interessengemeinschaft Achtung Hochspannung werden die Bürger dabei gerne unterstützen.
In der Rubrik "Downloads" befindet sich ein Leitfaden für die Erstellung eines Einwand-Schreibens sowie einige Beispiel-Dokumente.
Eine Reihe von Untersuchungen und Studien besagen, dass durch die elektromagnetische Strahlungen, die 380-kV-Leitungen aussenden, die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe lebenden Menschen auf die Dauer negativ beeinflusst wird. Insbesondere haben Kinder ein erhöhtes Risiko, an Leukämie zu erkranken, um nur ein Beispiel zu nennen.
Darüber hinaus werden Grundstücke, die sich in der Nähe der Leitung befinden, eine Wertminderung erfahren.
Eine dezentrale Energiestruktur, getragen von vielen neuen Stadtwerken, Millionen Hausbe-sitzern, hundertausenden Mittelständlern, Handwerkern und Bauern braucht weniger Leitun-gen als die heutigen zentralen Strukturen.
Windräder auch in Bayern sind preiswerter als lange Leitungen für Windstrom von Nord nach Süd. Wir müssen im Süden nur 20 Meter höher mit den Windmühlen und haben dann Wind-verhältnisse wie an der Küste.“
Die geplante Starkstromtrasse ist ein Relikt einer Energiepolitik aus der Vergangenheit.
Befürchtung von Beeinträchtigungen durch Leitungsnähe
Betroffenes Grundstück: Gemarkung: Flur: Grundstück Nr.: Da sich die Leitung unserem Grundstück bis auf …. m annährt, befürchten wir eine starke Beeinträchtigung unserer Lebensqualität durch die unmittelbare Sichtbeziehung und Geräuschentwicklung. Weiterhin sorgen wir uns aufgrund der entstehenden elektrischen Felder vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Unmittelbare Betroffenheit:
Wertminderung unseres Grundstücks betroffenes Grundstück: Gemarkung: Flur: Grundstück Nr.: Im Jahr ….. zogen wir in unser Eigenheim in ……… ein. Das Grundstück wählten wir damals nach reiflicher Überlegung aufgrund ……………….. aus. In diesem Eigenheim leben wir seitdem mit ……………….. Das Grundstück mit der darauf errichteten Immobilie stellt u.a. einen Teil unserer Altersvorsorge dar. Durch die in sichtbarer Nähe geplante Höchstspannungsfreileitung befürchten wir im Falle der Notwendigkeit einer Veräußerung unseres Eigentums einen erheblichen Wertverlust.